Was eine Kaution ist dürfte den meisten Mietern wie Vermietern bereits bewusst sein: Sie dient als Absicherung gegenüber etwaigen künftigen Forderungen des Vermieters. Obgleich Aufgabe und Nutzen eindeutig sind, gibt es noch fünf weitere Dinge, die Sie als Vermieter über die Kaution wissen sollten.
Sofern Ihr Mieter seinen Mietvertrag für Ihre Immobilie kündigt, darf er die Kaution nicht mit noch zu leistenden Mietzahlungen verrechnen. Das wäre eine Zweckentfremdung seitens des Mieters, die der Gesetzgeber nicht duldet. Sie haben als Vermieter das Recht, dass Ihnen die Kautionssumme in voller Höhe bereitsteht, sollte es zu Schadensersatzansprüchen kommen.
Gewöhnlicherweise wird die Kaution innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Wohnungsübergabe wieder an den ehemaligen Mieter ausgezahlt, manchmal geschieht das auch direkt bei der Abnahme der Wohnung. Es gibt dahingehend aber keine gesetzliche Regelung - innerhalb eines nachvollziehbaren Zeitraums ist sie aber in jedem Fall auszuzahlen.
Sofern der Mieter keine weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis “hinterlassen” hat, kann vereinbart werden, dass ein angemessener Betrag von der Kaution einbehalten und dann mit der letzten Nebenkostenabrechnung verrechnet wird. Damit erhält der Mieter einen großen Teil seiner Kaution relativ schnell nach Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe der Wohnung zurück und der Vermieter hat noch einen angemessenen Betrag, sodass ihn keine Nachteile bei der Schluss-Nebenkostenabrechnung erwarten.
Der Gesetzgeber sieht Privatpersonen gegenüber dem Vermieter als schützenswert an. Dem ist nicht mehr so, wenn es sich bei dem Mieter stattdessen um einen Gewerbetreibenden handelt. Da der Gesetzgeber beide Parteien auf Augenhöhe sieht, steht es Ihnen als Vermieter frei, die Kautionshöhe ebenso wie die Anlage dieser zu bestimmen. Ein Zinsanspruch ist im Gewerbemietrecht nicht vorgesehen. Der gewerbliche Mieter darf von Ihnen also keine auf die Kaution erhaltenen Zinsen einfordern.
Gegenüber Privatpersonen dürfen Sie als Vermieter bis zu drei Monatskaltmieten als Kaution einfordern. Ein selbstverständlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Sie müssen die Höhe und Notwendigkeit der Kaution also im Mietvertrag festhalten, welcher zwangsläufig vom Mieter zu unterzeichnen ist. Hat der Mieter anhand einer mündlichen Vereinbarung eine Kaution geleistet, stellt dann aber fest, dass dazu gar keine Klausel im Mietvertrag existiert, darf er von Ihnen die Kaution zurückfordern.
Übrigens: Spätere Mieterhöhungen führen zu keiner Kautionsnachzahlung. Es bleibt immer die Summe bestehen, die im Mietvertrag vereinbart wurde.
Der Mieter hat einen Anspruch darauf, die Kaution in drei gleich großen Raten zu zahlen, wobei die erste Rate zum Beginn des Mietverhältnisses zu leisten ist. Die zwei weiteren Raten sind mit den zwei nächsten Monatsmieten zu leisten. Die Kautionsteilzahlung ist in §551 Abs.2 BGB festgehalten.
Der Mieter muss nicht zustimmen, die Kaution bar zu zahlen oder sie auf das private Vermieterkonto zu überweisen, da diese eigentlich auf einem separaten Konto geschützt aufzubewahren ist. Wurde die Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt, kann der Mieter Schadensersatz für die entgangenen Zinsen auf das Kapital verlangen.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne weiter.